Bevor eine Windenergieanlage errichtet werden darf, ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu durchlaufen. Es dient dazu, Mensch und Umwelt umfassend zu schützen und zu gewährleisten, dass mit dem Bau der Anlagen keine unzulässigen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.
Dabei werden von den Behörden unter anderem Aspekte wie Schall, Schattenwurf, Abstandsflächen, Visualisierung, Umweltverträglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen und Rückbau detailliert geprüft:
Gutachten, Prüfungen und Festlegungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Schall |
Es ist ein Schallgutachten vorzulegen, das die Einhaltung der TA-Lärm Grenzwerte bestätigt (DIN ISO 9613-2) |
Schattenwurf |
Es ist ein Schattenwurfgutachten vorzulegen, das die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer bestätigt (BImSchG) |
Abstände |
Mit den vorgenannten Gutachten wird sichergestellt, dass ein genügend großer Abstand zur Wohnbebauung eingehalten wird |
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und landschaftspflegerischer Begleitplan |
Prüfung der Umweltbeeinträchtigungen durch das Vorhaben |
Ausgleichsmaßnahmen |
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von nicht vermeidbaren Umwelteingriffen (z.B. Flächenverbrauch für Fundament-, Kranstell- und Montageflächen sowie Veränderung des Landschaftsbildes) |
Rückbau |
Festlegung von Sicherheitsleistungen (z.B. Rückbaubürgschaft einer Bank) zur Wiederherstellung der beanspruchten Flächen in den Ursprungszustand nach Betriebseinstellung |
Die Kommunen des Lankreises Starnberg und somit auch die Gemeinde Berg legen durch den Teilflächennutzungsplan für Windkraftanlagen weit strengere Maßstäbe an, als durch Gesetzgeber und Rechtsprechung vorgesehen.