Stellungnahme Mückenbekämpfung in der Gemeinde Berg vom 25.06.2024
Sachverhalt: Methode und Wirkung von B.t.i.
Zur großflächigen Bekämpfung von Stechmücken kommen meist Insektizide zum Einsatz, wobei das Bacillus thuringiensis subsp. israelensis (nachfolgend B.t.i.) als einziges Larvizid in die EU-Biozid-Richtlinie aufgenommen wurde (Europäische Kommission 2015). Eingebracht wird B.t.i. großflächig mittels eines Trägerstoffs wie Eisgranulat, Sand oder Öl meist mit dem Hubschrauber in einer Höhe von 10 Metern über der Vegetation oder 50 Metern über dem Boden auf die entsprechenden Wasser- und Überschwemmungsflächen (Wolfram und Wenzlund 2018). Frei verkäuflich kann B.t.i. auch in Tablettenform in Gewässern innerhalb des eigenen Gartens verwendet werden. Eine Reduktion der Stechmückenlarven konnte innerhalb verschiedener Studien durch den Einsatz von B.t.i. nachgewiesen werden (Land und Miljand 2014). Eine Reduktion von Stechmücken im adulten Lebensstadium oder der übertragbaren Krankheiten kann aufgrund des hohen Aktionsradius von ca. 20 Kilometern der Mückenarten und der lokalen Verhältnisse nur bedingt abgeleitet werden (Wolfram und Wenzlund 2018). Die Wirkungsweise von B.t.i. beschränkt sich somit auf die Aufnahme innerhalb des Larvenstadiums. Dabei führt die Reaktion der Kristallproteine mit dem Darmmilieu der Larven zu einer Darmparalyse und Perforation der Darmwand und somit zum Tod der Insektenlarve (Ben-Dov 2014) Eine grundsätzliche Anwendung auf Eier, Puppen oder Adulttiere ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht denkbar (Land und Miljand 2014).
Zur direkten und indirekten Wirkung von B.t.i auf andere Wirbellose und Wirbeltiere lässt sich Folgendes auf Grundlage aktueller Forschungsergebnisse festhalten: Bei Einhaltung der üblichen Dosierung von B.t.i. bestätigen Studien keine direkte Wirkung auf Wirbellose und Wirbeltiere außerhalb der Ordnung der Zweiflügler. Direkte Betroffenheit äußert sich jedoch bei Arten, die den Stech- und Kriebelmücken taxonomisch ähnlich sind, wie beispielsweise der Zuckmücke. Eine Reduktion des Nahrungsangebots für Wirbeltiere ist demnach denkbar. Solche indirekten, negativen Effekte auf Nicht-Zielorganismen im Zuge des Einsatzes des Larvizids können aufgrund mangelnder langjähriger Studien und der vielfältigen Einflussfaktoren vollumfänglich weder bestätigt noch widerlegt werden (Wolfram und Wenzlund 2018). Grundsätzlich ist aus diesem Grund Zurückhaltung beim Einsatz von B.t.i. geboten (KEMI 2015).
Historie der Mückenbekämpfung in der Gemeinde Berg
Im Rahmen von wiederkehrenden Hochwasserereignissen und dadurch entstehenden Überschwemmungsflächen, kommt es innerhalb der Gemeinde Berg regelmäßig zu einem verstärkten Auftreten von Stechmücken. Insbesondere die Ortsteile Höhenrain, Sibichhausen und Allmannshausen sind betroffen.
Aus diesem Grund wurde das Thema zum Einsatz von B.t.i. oder das Anlegen von Drainagen zur Reduktion überschwemmter Flächen im Bereich Allmannshauser Filz und südlich von Höhenrain, die als besonders betroffen gelten, in der Vergangenheit überprüft. Es konnte dabei festgestellt werden, dass es sich bei diesen Flächen um großflächige Moorkomplexe handelt, deren Entwässerung mittels Drainagen eine erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung des Hochmoors
bedeuten und somit einen Abbau der organischen Substanz zur Folge hätte. Dies steht sowohl den Zielen des Klimaschutzes als auch denen des Umweltschutzes entgegen, da es zu einem Verlust eines wichtigen CO2-Speichers kommen würde. Eine Entwässerung dieses Bereichs ist daher nicht möglich oder gestattet (Landratsamt Starnberg, untere Naturschutzbehörde 2016).
Der Berger Gemeinderat entschied sich in der Vergangenheit (2010 und 2017) mehrheitlich gegen eine Mückenbekämpfung auf diese Art und Weise insbesondere aufgrund des überregionalen Handlungsbedarfs, der Kosten und der Erfolgsaussicht der unten genannten Genehmigungsverfahren. Als Abhilfe wurden daraufhin beispielsweise Nistkästen für Fledermäuse, die als natürliche Fressfeinde für Mücken gelten, in den betroffenen Flächen installiert (vgl. Sitzungsbuchauszüge 16.09.2010, 28.06.2011, 30.06.2016, 13.09.2016 und 14.02.2017).
Notwendige Schritte zur Genehmigung des Einsatzes von B.t.i.
In Deutschland kommt B.t.i. großflächig beispielsweise am Oberrhein oder am Chiemsee zum Einsatz. Die Verwendung am Chiemsee konnte dank einer zeitlich beschränkten Befreiung des Einsatzes im Naturschutzgebiet erfolgen. Grundlage für die Befreiung bildete eine gutachterliche Stellungnahme des Traunsteiner Gesundheitsamts, die einen signifikanten Anstieg der Zahl der behandlungsbedürftigen Patienten nach Insektenstichen mit schwerwiegender Symptomatik feststellen konnte. Hiervon abgeleitet wurde eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger durch die Stechmückenpopulation (Regierung von Oberbayern 2010). Anwendbar ist in diesem Fall Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, welcher besagt, dass Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Für den Landkreis Starnberg gibt das Gesundheitsamt Starnberg folgende Stellungnahme: „Auf Grund der zurückliegenden Starkregenereignisse und des Hochwassers ist es zu einer massiven Vermehrung u.a. von Mücken gekommen, so dass im Landkreis Starnberg momentan eine Mückenplage zu verzeichnen ist. Nach derzeitigem Stand besteht aber für die Landkreisbewohnerinnen und Landkreisbewohner (einschließlich der Landkreisgäste) keine akute Gesundheitsgefährdung durch Mückeneinwirkung. Sollten aber von außen durch Kratzen von juckenden Mückenstichen Erreger unter die Haut eingetragen werden, kann es (wie auch bei anderen Anlässen!) natürlich möglicherweise zu einer Infektion der Einstichstelle kommen. Empfehlenswerten Schutz vor entsprechenden Insektenstichen stellen neben langer Kleidung v.a. die Auftragung von Repellents auf die unbedeckte Haut dar.“ (Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt 2024)
Da eine Gefährdung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG demnach nicht vorliegt, kann der Einsatz von B.t.i mittels großflächiger Hubschrauberbefliegung ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Eine natur- und artenschutzrechtliche Prüfung ist dann erforderlich, wenn das Präparat auf geschützten Flächen eingesetzt werden soll oder geschützte Arten betroffen sein können. Je nach Schutzkategorie der Flächen und Arten ist eine natur- und artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich. Notwendig wäre hierfür die Einhaltung gewisser Auflagen wie z.B. eine Berichtserstattungspflicht und Monitoring der Entwicklung der Stechmückenpopulation. Zur Abgrenzung der zu befliegenden Bereiche bedarf es einer
Kartierung der betroffenen Flächen. Auf Basis dieser Daten müsste festgestellt werden, ob einer Befreiung nach §67 BNatSchG stattgegeben werden kann - Sollte es zu einem Einbringen von B.t.i. auf oberirdischen Wasserflächen, die in Verbindung zu Gewässern dritter oder höherer Ordnung stehen, kommen, so findet § 8 Abs., 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG Anwendung, welcher das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer als genehmigungspflichtig festsetzt.
- Das Einbringen von B.t.i. auf dem Eigentum Dritter kann nur im Zusammenhang mit entsprechender Gesundheitsgefährdung rechtssicher erfolgen. Andernfalls bedarf es einer Zustimmung der jeweiligen Flächeneigentümer und -eigentümerinnen zur Verwendung des Mittels auf eben jenen Flächen
Eine Kartierung der zu behandelnden Flächen müsste demnach in einem ersten Schritt von einem fachkundigen Experten erstellt werden, um Bereiche, die unter die oben genannten Kategorien fallen, zu sondieren und somit weitere Verfahrensschritte zu ermitteln. Insbesondere das Allmannshauser Filz, welches größtenteils ein Biotop darstellt, wäre hier zu berücksichtigen (Landratsamt Starnberg, untere Naturschutzbehörde 2016).
Lösungsansätze und Fazit
Die lokale Ausbringung von B.t.i. kann im Rahmen der haushaltsüblichen Mengen durch Bürger und Bürgerinnen auf ihrem Grundstück erfolgen, genauso ist es denkbar CO2 Fallen als lokale Abwehr neben den herkömmlichen Hilfsmitteln zu installieren.
Ein großflächiger und unmittelbarer Einsatz von B.t.i. kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der mangelnden Gefahrenlage nach LVStG ohne die entsprechenden Genehmigungen nicht erfolgen.
Die Gemeinde Berg ist bemüht die Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde bestmöglich zu sichern und Problemen dieser Art entgegenzuwirken. Aus diesem Grund sollen Angebote zur Kartierung der betroffenen Flächen sowie ein Experte zu dem Thema in die Gemeinderatssitzung geladen und so mögliche Lösungsansätze in Betracht gezogen werden. Des Weiteren sollte festgestellt werden, inwiefern die Berger Nachbargemeinden einen Einsatz von B.t.i. in Betracht ziehen. Durch den großen Aktionsradius von bis zu 20 Kilometern der Mücken, würde eine Einbringung des Mittels besonders für die südlichen Ortsteile der Gemeinde lediglich eine Teillösung bedeuten. Zudem sollen die Risiken zur Ausbreitung der asiatischen Tigermücke (Aedes albopictus) und dem damit einhergehenden Risiko zur Übertragung von Virusinfektionen mit in die Betrachtung einfließen (Fein et al. 2023).
Quellen
Ben-Dov, Eitan (2014): Bacillus thuringiensis subsp. israelensis and its dipteran-specific toxins. Toxins. In: Toxins. 6 (4)1222–1243
Europäische Kommission (Hrsg.) (2015): Durchführungsverordnung (EU) 2015/405 der Kommission vom 11. März 2015 zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm SA3A als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18.
Fein, E.; Orgassa, T.; Behringer, D. (2023): Management von Aedes albopictus, der asiatischen Tigermücke, in einem ländlichen Landkreis, Entwicklung seit 2020. In: Das Gesundheitswesen 2023; 85(S01): 35 – 36.
Gemeinde Berg (2010): Antrag der CSU-Fraktion; Möglichkeiten der Mückenbekämpfung. Sitzungsbuchauszug vom 14.09.2010.
Gemeinde Berg (2011): Antrag Gemeinderat Streitberger auf erneute Diskussion der Mückenproblematik. Sitzungsbuchauszug vom 28.06.2011.
Gemeinde Berg (2017): Mückenbekämpfung; Kurzvortrag von Herrn Matthias Galm. Sitzungsbuchauszug vom 14.02.2017.
Kemikalieinspektionen (KEMI), (Hrsg.) (2015): Product Assessment Report related to product authorisation under regulation (EU) No 528/2012: VectoBac G and VectoBac GR. Kemikalieinspektionen, Swedish Chemicals Agency, Sundbyberg, Sweden.
Land, Magnus & Miljand, Matilda (2014): Biological control of mosquitoes using Bacillus thuringiensis israelensis: a pilot study of effects on target organisms, non-target organisms and humans. Mistra EviEM Pilot Study PS4 (www.eviem.se), Stockholm.
Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt (2024): Mückenplage Berg. E-Mail vom 24.06.2024.
Landratsamt Starnberg, untere Naturschutzbehörde (2016): Maßnahmen zur Mückenbekämpfung. Stellungnahme.
Regierung von Oberbayern (Hrsg.) (2010): Natur- und Artenschutzrecht; Stechmückenbekämpfung durch B.t.i. am Chiemsee und im Naturschutzgebiet „Mündung der Tiroler Achen“.
Wolfram, Georg & Wenzlund, Philipp (2018): Gelsenregulierung mittels Bacillus thuringiensis israelensis (BTI)-Eine Bewertung aus gewässerökologischer Sicht. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Hrsg.). Wien.


